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   BGH, 12.06.2019 - 3 StR 547/18   

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https://dejure.org/2019,21612
BGH, 12.06.2019 - 3 StR 547/18 (https://dejure.org/2019,21612)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2019 - 3 StR 547/18 (https://dejure.org/2019,21612)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 3 StR 547/18 (https://dejure.org/2019,21612)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § § 404 StPO; § 119 Abs. 1 ZPO
    Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren (gesonderte Entscheidung für jeweilige Instanz; Bewilligung nach Abschluss des Revisionsverfahrens; grundsätzlich keine rückwirkende Bewilligung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 404 Abs. 5 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1
    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.07.2017 - 3 StR 132/17

    Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach

    Auszug aus BGH, 12.06.2019 - 3 StR 547/18
    Im Adhäsionsverfahren ist gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO über den Prozesskostenhilfeantrag des Nebenklägers für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17, juris Rn. 2 mwN).

    Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91, juris Rn. 3; vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1 Rn. 3; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17, juris Rn. 3; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17, juris Rn. 2).

  • BGH, 13.10.2010 - 5 StR 179/10

    Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger (Bewilligung jeweils nur für eine

    Auszug aus BGH, 12.06.2019 - 3 StR 547/18
    Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91, juris Rn. 3; vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1 Rn. 3; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17, juris Rn. 3; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17, juris Rn. 2).
  • BGH, 07.03.2018 - 5 StR 587/17

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.06.2019 - 3 StR 547/18
    Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91, juris Rn. 3; vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1 Rn. 3; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17, juris Rn. 3; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17, juris Rn. 2).
  • BGH, 04.09.1991 - 3 StR 142/91

    Voraussetzungen der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 12.06.2019 - 3 StR 547/18
    Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag bereits vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91, juris Rn. 3; vom 13. Oktober 2010 - 5 StR 179/10, BGHR StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1 Rn. 3; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 132/17, juris Rn. 3; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17, juris Rn. 2).
  • BGH, 01.11.2022 - 6 StR 198/22

    Ablehnung des Antrages der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Sie kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Antrag schon vor Verfahrensabschluss gestellt, jedoch versehentlich nicht beschieden worden ist und wenn der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan, insbesondere die gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat; die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in besonderen Fällen durch Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung und die gleichzeitige Mitteilung ersetzt werden, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. September 1991 - 3 StR 142/91 Rn. 4; vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 Rn. 2; vom 12. Juni 2019 - 3 StR 547/18 Rn. 3; vom 9. Juni 2021 - 5 StR 406/17 Rn. 5).
  • BGH, 04.05.2022 - 3 StR 55/22

    Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren: Ermittlung der wirtschaftlichen

    Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2019 - 3 StR 547/18, juris Rn. 2; vom 30. Oktober 2018 - 3 StR 324/18, juris Rn. 2).
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